AGB
für die Lieferung von Werkzeugen und Werkzeugmaschinen der Firma Luttmann & Hagemann Zerspanungstechnik GmbH, Hermann-Löns-Weg 30, 25462 Rellingen nachfolgend LUHA genannt.
§ 1 Geltung
1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von LUHA gegenüber ihren Geschäftspartnern (Käufern) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, sofern der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist. Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Zusätzliche oder abweichende Regelungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form und werden Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Abweichungen werden vom Geschäftsinhaber selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten mündlich vereinbart. Die nicht bevollmächtigten Verkaufsangestellten von LUHA sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote von LUHA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmung stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Geschäftspartner dar. Die aufgrund des Angebotes der von LUHA ihr erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers werden erst durch die schriftliche Bestätigung von LUHA verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht in den genannten Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit dieser Angaben ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich LUHA an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung von LUHA genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste von LUHA.
3. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am Tage der Abnahme zahlungsfällig.
4. Die Preise gelten ab Lager ohne übliche Verpackung- und Versandkosten, die zum Selbstkostenpreis weiter berechnet werden.
§ 4 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von LUHA 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung zahlungsfällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vereinbarung abweichender Zahlungsfristen beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab Datum der Rechnungsstellung.
2. LUHA ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist LUHA berechtigt, die Zahlung des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei LUHA an; im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung. LUHA ist berechtigt, Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 2% per annum über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn LUHA eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Werden LUHA Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, ist LUHA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sofern der Käufer bereits im Verzug ist. In diesem Fall ist LUHA außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot
1. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Käufer jedoch zur Zurückbehaltung berechtigt.
2. Die Übertragung einzelner oder sämtlicher Rechte des Käufers aus dem Vertragsverhältnis zu LUHA ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
§ 6 Leistungen und Leistungszeit
1. LUHA führt die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigt dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung angezeigt ist. Soweit solche Wünsche, Anregungen oder Anweisungen vorliegen, sind diese für LUHA nur dann verbindlich, wenn sie von LUHA schriftlich bestätigt sind.
2. Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von LUHA ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.
3. Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart, beginnt dies mit der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengelände von LUHA, bzw. das Firmengelände des von LUHA mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.
5. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von LUHA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.; auch wenn sie bei Lieferanten von LUHA und deren Unterlieferanten eintreten – hat LUHA, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Aufgrund solcher Umstände eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigen LUHA, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind hieraus nicht abzuleiten.
6. LUHA wird von ihren Leistungsverpflichtungen frei, wenn sie ihrerseits aus anderen Gründen als in Abs. 5 genannt von ihrem Verkäufer nicht beliefert wird. In diesem Fall ist LUHA jedoch verpflichtet, dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft nachzuweisen und ihm auf Verlangen die Ansprüche gegen ihren Verkäufer abzutreten.
7. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermines LUHA auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu leisten. Wird die Leistung nicht innerhalb der Frist bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatzanspruch wegen Verzugschadens besteht jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LUHA.
8. Bei verbindlichen Leistungsterminen hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges; insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungsbetrages (netto ohne Transport und Fracht) der betroffenen Leistungen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von LUHA.
9. LUHA ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.
§ 7 Schadenersatz, Rücktritt
1. Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen in Verzug, so kann LUHA dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass LUHA die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf der Frist kann sie die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
2. Als Schadenersatz kann LUHA ohne weiteren Nachweis eines Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 5% des Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche verlangen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Aufwand LUHA nachweist. Anstelle der pauschalierten Bearbeitungsgebühr kann jedoch auch Ersatz des tatsächlichen entstandenen Aufwandes verlangt werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine eventuelle, zuvor verlangte Schadenpauschale ist auf den weitergehenden Schadenersatz anzurechnen.
§ 8 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von LUHA an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmengelände von LUHA, bzw. das des von LUHA im Zuge der Durchführung des Vertrages mit der Ausgabe der Ware beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von LUHA unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ebenfalls vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Anfallende Kosten nach der Bereitstellung gehen zu Lasten des Käufers.
2. Auf Wunsch des Käufers wird der Vertragsgegenstand zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verluste oder Beschädigung sind vom Käufer durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
3. Für die Auswahl von Verpackungs- und Lademittel haftet LUHA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ebenso wird gehaftet für die Wahl der Versandart und der Beförderungs- und Schutzmittel.
4. Der Käufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand abzunehmen. Nimmt der Käufer die Leistung nicht bis spätestens drei Monate nach Vertragsschluß, bzw. drei Monate nach Bereitstellung durch LUHA ab, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Käufer die Vornahme einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung unterlässt oder verweigert.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für die von LUHA gelieferten Waren beträgt sechs Monate ab Lieferung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Gewährleistung für mangelhaft gelieferte Sachen allein dadurch, dass LUHA nach ihrer Wahl innerhalb von sechs Monaten seit dem Übergang der Gefahr den fehlerhaften Leistungsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert. Für den Ersatzgegenstand, bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab Nachlieferung; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Leistungsgegenstand. LUHA ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum von LUHA und sind dieser sofort auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Zur Vornahme der von LUHA nach billigem Ermessen durchzuführenden Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
4. LUHA trägt von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt in diesem Fall LUHA die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues von Ersatzteilen; insbesondere die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Im Übrigen trägt die Kosten der Käufer.
5. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung für offensichtliche Mängel des Leistungsgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn diese von LUHA nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden. Andere Mängel hat der Käufer, sofern er Kaufmann im Sinne des HGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach deren Feststellung LUHA schriftlich anzuzeigen oder von LUHA schriftlich bestätigen zu lassen; im Falle nicht frist- und formgerechter kaufmännischer Rüge sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
6. Teilt der Käufer LUHA das Vorliegen eines Mangels mit, ist LUHA berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Käufer zu überprüfen oder den Gegenstand auf Gefahr des Käufers an LUHA, bzw. das Herstellerwerk zurücksenden zu lassen.
7. Die Gewährleistungspflicht von LUHA entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung von LUHA Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht für Maßnahmen am Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person zur Feststellung der Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war.
8. LUHA übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Gewährleistungsanspruch des Käufers für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. LUHA behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von LUHA gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und sonstiger zu erstattender Kosten, sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von LUHA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Erlischt das Eigentum von LUHA durch Einbau, erwirbt LUHA Miteigentum an der einheitlichen Sache. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend in der Weise, dass LUHA Mitinhaberin der Erlösforderung gemäß ihrem gelieferten Anteil wird.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er von LUHA hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Vereinbarung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an LUHA ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht von LUHA gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. LUHA nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LUHA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich LUHA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. LUHA kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für LUHA vor, ohne dass für LUHA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht LUHA gehörenden Waren, steht LUHA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer von LUHA im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für LUHA verwahrt.
5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von LUHA begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den von LUHA gelieferten Gegenstand oder in die im voraus abgetretenen Forderungen wird der Käufer LUHA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Abtretung, Verpfändung oder sonstige Sicherungsübertragung von Erlösforderungen aus dem Verkauf von Sicherungsgut sind ohne Einwilligung von LUHA unwirksam.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den von LUHA gelieferten Gegenstand oder in die im voraus abgetretenen Forderungen wird der Käufer LUHA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten.
8. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist LUHA auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9. Die von LUHA unentgeltlich erstellten oder gelieferten Pläne, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von LUHA. Ohne Zustimmung von LUHA dürfen diese nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.
10. Der Käufer hat den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- , Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Sofern der Verkäufer nicht unverzüglich die Versicherung gegenüber LUHA nachweist, ist diese berechtigt, selbst die Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.
§ 11 Geheimhaltung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die von LUHAH unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
2. LUHA darf für eigene Zwecke die Daten der Geschäftspartner in gesetzlich zulässiger Weise speichern und verwerten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Soweit in diesen Bedingungen oder in einer individuellen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, sind Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen LUHA, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LUHA. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Käufer vor Schäden abzusichern, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Werden wesentliche Vertragspflichten von LUHA von dieser in zu vertretenden Weise verletzt, ist der hieraus entstandene Schaden des Klägers von LUHA nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens zu ersetzen.
§ 13 Schlußbestimmungen
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LUHA und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist jedoch ausgeschlossen.
2. Sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von LUHA Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluß seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder seinen Sitz, Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckforderungen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
3. LUHA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.